Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten bei einem Freispruch
Gesetze: § 261 StPO, § 25 Abs 2 StGB, § 113 StGB, § 114 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
Instanzenzug: Az: 21 KLs 17/21
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
2Die Anklage legt der Angeklagten zur Last, am gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, C. , und ihrem Halbbruder, S. , eine andere Person körperlich misshandelt und Vollstreckungsbeamte tätlich angegriffen zu haben.
3Sie hätten die Filiale eines Supermarktes in der Absicht betreten, gegen die bestehende Maskenpflicht nach der Corona-Schutzverordnung zu demonstrieren. C. habe „coronaschutzwidrig“ keinen Mundschutz getragen. Wie von Anfang an geplant, habe dieses Vorgehen zu einer verbalen, zunehmend aggressiven Auseinandersetzung mit Mitarbeitern des Supermarktes geführt, in deren Folge die Polizei hinzugerufen worden sei. Auch gegenüber den Polizeibeamten habe sich C. geweigert, einen Mundschutz zu tragen. Die Angeklagte habe das Geschehen aus einiger Entfernung gefilmt.
4Der Polizeibeamte K. sei auf die Angeklagte aufmerksam gemacht worden und habe sie aufgefordert, sich auszuweisen. Die Angeklagte habe erwidert, dass er dazu kein Recht habe, und einen Einkaufswagen gegen dessen Schienbein geschoben, um ein Näherkommen zu verhindern. Der Geschädigte K. habe sodann versucht, nach der Angeklagten zu greifen. C. und S. hätten das gesehen und seien losgestürmt. Es sei zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen C. , S. und den beiden Polizeibeamten gekommen, in deren Folge u.a. C. mit der Faust in das Gesicht des Polizeibeamten K. geschlagen habe; die Angeklagte habe währenddessen den linken Arm des Polizeibeamten festgehalten. Der Geschädigte K. habe durch den Faustschlag eine Fraktur des Nasenbeins, der Geschädigte Sc. eine Prellung im Gesicht erlitten.
II.
51. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
6a) Der gesondert Verurteilte C. , der staatliche Institutionen und Regeln in Frage stellt, kam angesichts von im Frühjahr 2020 eingeführten pandemiebedingten Beschränkungen zu dem Entschluss, „seine ablehnende Einstellung öffentlichkeitswirksam zu propagieren.“ Gemeinsam mit seiner angeklagten Lebensgefährtin, die seine „Gesinnung (…) unterstützt“, entwickelte er am den Plan, ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu betreten und dabei – entgegen der bestehenden Coronaschutzverordnung – bewusst keinen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, „um entsprechend wahrgenommen zu werden.“ Erwarteten Aufforderungen durch Mitarbeiter des Ladengeschäftes wollte er sich verweigern und eine vorbereitete Erklärung verlesen, die die Angeklagte zuvor ins Deutsche übersetzt hatte. Das Geschehen sollte von ihm auf Video aufgezeichnet und „je nach Verlauf“ anschließend im Internet veröffentlicht werden.
7Um einen Sprachmittler für Deutsch an seiner Seite zu haben, sagte der Halbbruder der Angeklagten, der gesondert Verurteilte S. , C. seine Unterstützung zu. Die Angeklagte sollte das Geschehen „aus einiger Entfernung heraus“ beobachten.
8b) Am betraten C. , S. und die Angeklagte zunächst die Filiale einer Drogeriekette; C. trug, wie beabsichtigt, keinen Mund-Nasen-Schutz. Da dem niemand Beachtung schenkte, beschlossen sie, einen nahe gelegenen Supermarkt aufzusuchen.
9C. , der spätestens zu diesem Zeitpunkt eine sog. GoPro-Kamera umgeschnallt hatte und nach wie vor keinen Mund-Nasen-Schutz trug, wurde schon beim Betreten des Supermarktes von einer Mitarbeiterin aufgefordert, eine Maske anzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, sondern „schlenderte“ mit S. im vorderen Einkaufsbereich auf und ab. Während die Mitarbeiterin die Polizei informierte, entwickelte sich – wie beabsichtigt – zwischen zwei weiteren Mitarbeitern des Supermarktes und den gesondert Verurteilten eine verbale Auseinandersetzung um die „Nichteinhaltung der Maskenpflicht.“ Die Angeklagte, die etwas später mit einem Einkaufswagen den Verkaufsbereich des Supermarktes betreten hatte, „schlenderte“ währenddessen in der Nähe umher, „ohne Einkäufe zu tätigen.“
10Die Mitarbeiter teilten den gesondert Verurteilten mit, dass die Polizei informiert sei und gleich eintreffen werde. „Dies wiederum entsprach dem Plan der Angeklagten und der gesondert Verurteilten. C. und S. setzten daher die Diskussion mit den Mitarbeitern des Geschäfts fort, während die Angeklagte weiter beobachtend durch Regale strich.“
11Nachdem die Polizeibeamten Sc. und K. in der Supermarktfiliale eingetroffen waren, wurde C. von POK Sc. aufgefordert, sich auszuweisen und die Kamera auszuschalten. Daraufhin entspann sich eine mehrminütige Diskussion; den Versuch C. s, nunmehr die vorbereitete Erklärung zu verlesen, unterband der Polizeibeamte und sprach gegenüber S. , der teilweise übersetzte, und im Übrigen verbal Partei ergriff, einen Platzverweis aus. POK K. , der aufgrund der Äußerungen der gesondert Verurteilten eine Eskalation befürchtete, gelang es nicht, Verstärkung „anzufunken“. Durch einen Mitarbeiter des Supermarktes wurde er zudem auf die Angeklagte aufmerksam gemacht, die „in einigen Metern Entfernung mit ihrem Einkaufswagen wartete und die Szenerie offenbar mit ihrem Smartphone aufnahm.“
12Der Polizeibeamte K. begab sich zu der Angeklagten und forderte sie auf, sich auszuweisen. Die Angeklagte weigerte sich, begann ihrerseits eine Diskussion und versuchte, sich sodann „der Situation zu entziehen, indem sie zum Weiterschieben ihres Einkaufswagens ansetzte.“ POK K. versuchte, die Angeklagte an einem Fortkommen zu hindern und griff in Richtung ihres Oberkörpers, um sie festzuhalten. Hierauf schrie die Angeklagte auf, so dass C. und S. , ihrerseits bereits „hitzig erregt“ und in aggressiver Stimmung, auf die Situation aufmerksam wurden und zu ihr hinliefen.
13Der gesondert Verurteilte S. erreichte den Polizeibeamten K. als erster und stieß ihn in Brusthöhe weg; POK Sc. , der seinem Kollegen zur Hilfe eilte, umgriff S. von hinten, wodurch beide zu Boden gingen. C. schlug mit der Faust POK K. mit „voller Wucht ins Gesicht. Die Angeklagte hielt den Geschädigten währenddessen an dessen linken Arm fest und schrie weiter herum.“ Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung redete sie beschwichtigend auf ihren Lebensgefährten ein und hielt mit beiden Händen seinen Arm fest, „um ihn davon abzuhalten, erneut auf den Geschädigten loszugehen.“
14Der Geschädigte K. erlitt durch den Faustschlag eine Fraktur des Nasenbeins, der Geschädigte Sc. eine Prellung im Gesicht.
152. Die Strafkammer hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
16Das Landgericht hat sich unter Zugrundelegung ihrer nicht zu widerlegenden Einlassung, wonach sie die gesondert Verurteilten C. und S. lediglich deshalb in den Supermarkt begleitet habe, weil sie Blumen für ihre Mutter kaufen wollte, nicht davon zu überzeugen vermocht, dass von ihr eine körperliche Auseinandersetzung mit Polizeibeamten oder ein gezielter Angriff geplant gewesen seien. Ungeachtet dessen fehle es angesichts der spontanen Reaktionen der gesondert Verurteilten an einem bewussten Zusammenwirken zwischen ihnen und ihr. In Anbetracht der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen habe die Angeklagte weder eine Diensthandlung des Polizeibeamten K. als vorsätzlich gestört noch diesen vorsätzlich tätlich angegriffen. Es handele sich um ein kurzes „plötzlich entflammtes Tumultgeschehen“; „bei lebensnaher Betrachtung“ sei das Verhalten der Angeklagten „in Übereinstimmung mit ihrer Einlassung […] als schlichtend, jedenfalls nicht als feindseliges Verhalten“ zu werten.
III.
17Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
181. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabes (vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 399/21, NStZ-RR 2022, 146, 147) – in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
19a) Die Urteilsgründe lassen die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vermissen; dies lässt besorgen, dass das Tatgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass Angaben der Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn es für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit keine Beweise gibt. Vielmehr ist die Einlassung der Angeklagten – ebenso wie andere Beweismittel – auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. etwa , NStZ 2021, 574, Rn. 11 mwN). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten der Angeklagten von Annahmen auszugehen bzw. Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen die Beweisaufnahme keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 587/19, juris Rn. 8 mwN).
20aa) Bereits die als unwiderlegbar erachtete Einlassung der Angeklagten, sie habe im Supermarkt lediglich Blumen für ihre Mutter kaufen wollen und nur deswegen die gesondert Verurteilten in den Supermarkt begleitet, hätte kritischer Prüfung bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten Planungen der Angeklagten, C. s und S. s zu einer öffentlichkeitswirksamen Provokation unter grober Verletzung fremden Hausrechts. An diesen Planungen war die Angeklagte aktiv beteiligt, weil sie nach den Feststellungen am Vorabend „die Erklärung, die C. zu dem genannten Zweck auf Russisch vorbereitete, ins Deutsche übersetzt“ hatte. Der Plan sah überdies vor, dass es zu Diskussionen mit den Mitarbeitern des Ladengeschäfts kommen und die Angeklagte dieses von ihr gewollte Vorgehen aus einiger Entfernung heraus beobachten sollte. Dass die Angeklagte und die gesondert Verurteilten diesen Plan mit Beharrlichkeit verfolgten, erhellt sich zudem daraus, dass sie, nachdem sie zuvor in einer Drogeriefiliale mit der Umsetzung ihres Planes keinerlei Beachtung erfahren hatten, spontan ein anderes Ladengeschäft wählten.
21bb) Die Einlassung der Angeklagten, eine körperliche Auseinandersetzung mit Polizeibeamten oder gar ein gezielter Angriff seien nicht geplant gewesen, ist ebenfalls keiner kritischen Prüfung unterzogen worden, obwohl dazu vor dem Hintergrund der in ihrer Anwesenheit tatplangemäßen beharrlichen Weigerung der gesondert Verurteilten, ihr Vorhaben aufzugeben und das Geschäft zu verlassen, Veranlassung bestanden hätte. Zudem entsprach es nach den getroffenen Feststellungen gerade dem Plan der Angeklagten und der gesondert Verurteilten, dass diese Provokation unter Verletzung fremden Hausrechts in einen Polizeieinsatz münden sollte.
22Dass im Übrigen bis zur Beendigung einer Tat der Entschluss zu einer gemeinschaftlichen Körperverletzung auch konkludent möglich ist (vgl. die Nachweise bei MüKo-StGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 25 Rn. 234, Fn. 667 und 669, insbes. , NStZ-RR 2011, 200), hat die Strafkammer aus dem Blick verloren; angesichts der Feststellungen, nach denen C. mit der Faust POK K. ins Gesicht schlug, „währenddessen“ die Angeklagte den linken Arm des Polizeibeamten festhielt und ihn dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten einschränkte, hätte Anlass bestanden, eine solche spontane und einvernehmliche Abrede zu erörtern.
23b) Lückenhaft erweist sich die Beweiswürdigung zudem, soweit die Strafkammer in Anbetracht der in Augenschein genommenen, „in Übereinstimmung mit ihrer Einlassung“ stehenden Videoaufzeichnungen ausgeführt hat, es fehle jedenfalls am Vorsatz der Angeklagten. Dabei setzt sie sich weder mit den bereits unter lit. a) aufgeführten einlassungskritischen Gesichtspunkten auseinander, noch wird von ihr das festgestellte Nachtatgeschehen indiziell gewürdigt.
24c) Aus den Urteilsgründen ergibt sich schließlich nicht, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen hat. Die Strafkammer hat unberücksichtigt gelassen, dass – auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Tatbegehung durch die Angeklagte ausreichte – die Möglichkeit besteht, dass sie in ihrer Gesamtheit die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr., vgl. etwa , NStZ-RR 2014, 344, 345).
252. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einem anderen, für die Angeklagte ungünstigem Beweisergebnis gelangt wäre, wenn es auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung entschieden hätte. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
263. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
27a) Die rechtliche Bewertung des Landgerichts, die Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO und damit die Diensthandlung des Polizeibeamten K. sei in dem Moment beendet gewesen, als dieser sich „gegen den Angriff der gesondert Verurteilten S. und C. zur Wehr setzte“, ist – wie von der Revisionsführerin im Einzelnen ausgeführt – nicht vertretbar (vgl. zum weiten Begriff der Diensthandlung: , BGHSt 65, 36, 38 f.; MüKo-StGB/Bosch, 4. Aufl., § 114 Rn. 7 mwN).
28Ob zudem das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt, der zum Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte im Verhältnis der Tateinheit stehen kann (vgl. , BGHSt 65, 36 ff.), wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben.
29b) Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls zu erörtern haben, ob der Tatbeitrag der Angeklagten jedenfalls als Beihilfe zur Körperverletzungshandlung durch ihren Lebensgefährten zu bewerten ist.
30c) Sofern sich der Nachweis einer Strafbarkeit der Angeklagten nicht führen lassen sollte, wird das neue Tatgericht, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu genügen, unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom in den Blick zu nehmen haben, ob der Angeklagten insoweit Ordnungswidrigkeiten zur Last fallen (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 26, § 10 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 [Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO] in der ab dem gültigen Fassung i.V.m. § 73 Abs. 2 InfSchG).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010323U2STR434.22.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-40702