Instanzenzug: LG Aachen Az: 64 KLs 20/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass „der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt [hat], welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom – 2 StR 366/22; , juris Rn. 9, jew. mwN). Allerdings kann der Senat mit Blick auf die Vielzahl der weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die zugemessenen Einzelstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ohne diesen Gesichtspunkt geringer ausgefallen wären.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR64.23.3
Fundstelle(n):
JAAAJ-40701