1. Die in einem Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung enthaltene Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ist dann fehlerhaft im Sinn des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und steht einem Anspruch der Bank auf Zahlung einer solchen bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens entgegen, wenn darin auf die Wiederanlage in „kongruenten Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner” abgestellt wird.
2. Es genügt ferner nicht den Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn bei der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens” abgestellt wird.
3. Gleiches gilt, wenn sich den Angaben des Kreditinstituts nicht entnehmen lässt, dass die berechtigte Zinserwartung und damit der Zinsschaden auch durch vereinbarte Sondertilgungsrechte beeinflusst werden.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 20/2023 S. 1422 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2023 S. 1422 WM 2023 S. 1877 Nr. 40 ZIP 2023 S. 1174 Nr. 22 LAAAJ-40667
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