1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht schon aufgrund des - auch auf Dauer angelegten - Zusammenlebens zwangsläufig i. S. von § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 - 2. Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann als Hausgehilfin anzusehen sein
Leitsatz
1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erwachsen nicht allein schon aufgrund des - auch auf Dauer angelegten - Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977. Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit eines Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen.
2. Einem Steuerpflichtigen kann für ein Kind, das aus erster Ehe des mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners stammt und das im Anschluß an die Rechtsprechung des VI. Senats (Urteil vom VI R 120/85, BFHE 157, 60) als Pflegekind i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1977 anzuerkennen ist, für Veranlagungszeiträume 1977 bis einschließlich 1985 der sog. Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 zu gewähren sein.
3. Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der vereinbarungsgemäß den Haushalt für die Gemeinschaft führt, kann als Hausgehilfin i. S. von § 53a Abs. 1 EStG 1979 anzusehen sein. *)
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 294 BFH/NV 1990 S. 10 Nr. 2 UAAAA-93160
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