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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 2 AS 519/22

Gesetze: § 102 Abs 1 SGG; § 134 Abs 2 S 1 SGG; § 37 Abs 2 S 2 SGB X; § 328 Abs 2 SGB III; § 328 Abs 3 SGB III; § 50 Abs 4 SGB X; § 41a Abs 5 SGB II; § 80 Abs 2 Nr 1 SGB II; § 105 Abs 3 SGG; § 123 SGG; § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nimmt einer von mehreren Klägern seine Klage nach Verkündung, aber vor Absetzung des Berufungsurteils zurück, ist das Urteil, soweit es ausschließlich ihn betrifft, nicht mehr abzusetzen.

2. Auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts per Telefax findet § 37 Abs 2 Satz 2 SGB X Anwendung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt.

3. § 328 SGB III (iVm § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF) sieht keine besondere Frist für die endgültige Festsetzung eines Leistungsanspruchs und eine darauf beruhende Erstattungsforderung vor. Der Einwand der Verwirkung gegen eine endgültige Festsetzung und einen Erstattungsanspruch kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn nicht sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAJ-40518

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