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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 U 70/19

Gesetze: Art 20 Abs 3 GG; § 185 Abs 1 S 1 SGB VII; § 185 Abs 4 S 1 SGB VII

Leitsatz

Leitsatz:

Ändert ein Unfallversicherungsträger seine Beitragsregelungen dahingehend, dass tatsächliche Verhältnisse der Bemessung im aktuellen Jahr nicht berücksichtigt werden können, bedarf es zumindest einer Härten dämpfenden Übergangsregelung. Führt ihr Fehlen dazu, dass die Beitragsforderung gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen im laufenden Jahr um mehr als das 30-fache überhöht ist, ist die zu Grunde liegende Satzungsregelung wegen Unverhältnismäßigkeit nichtig.

Fundstelle(n):
KAAAJ-40517

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