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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 4 KR 240/22 B ER

Gesetze: § 65d SGG; § 86a SGG; § 86b SGG; § 134a SGB V

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente (§ 65d SGG) besteht nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist und nur das Fax-Gerät der als Rechtsanwältin zugelassenen Zustellungsbevollmächtigten zur Einlegung des Rechtsmittels nutzt.

2. Der Hebammenhilfe-Vertrag ermächtigt den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht zum Erlass von Verwaltungsakten.

3. Ein mangels Ermächtigung rechtswidriger Verwaltungsakt kann nicht als öffentlich-rechtliche Willenserklärung aufrechterhalten werden.

Fundstelle(n):
HAAAJ-40505

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