1. Zur Feststellung des Beschwerdewerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird bei mehreren mit einer Klage geltend gemachten Ansprüchen deren Wert nicht zusammengerechnet, wenn die Ansprüche wirtschaftlich gesehen identisch sind, also auf dasselbe Interesse bzw. dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind. Dies ist bei Aufhebung, Rückforderung und Aufrechnung in Bezug auf dieselbe Forderung der Fall.
2. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG verlangt, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich jedenfalls schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll bzw. in welchem Vorgehen des Sozialgerichts ein Verfahrensmangel gesehen wird.
Fundstelle(n): SAAAJ-40494
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