Zum Begriff der wirtschaftlichen Eingliederung bei Organschaft
Leitsatz
1. Die wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in eine andere GmbH setzt voraus, daß die herrschende GmbH solche eigenen gewerblichen Zwecke verfolgt, denen sich die beherrschte GmbH im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann.
2. Die wirtschaftliche Eingliederung wird nicht allein dadurch begründet, daß
a) die herrschende GmbH mit der beherrschten einen Beherrschungsvertrag abschließt,
b) die herrschende GmbH nur gegenüber der beherrschten wie eine konzernleitende Holding fungiert,
c) die herrschende GmbH der beherrschten wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet und
d) der Organschaftsvertrag Teil eines Sanierungskonzeptes für die herrschende GmbH ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 24 BFH/NV 1989 S. 52 Nr. 12 BAAAA-93136
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