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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 17 | Umsatzsteuer: Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

Abweichend von der Verwaltungsauffassung führt nach einem aktuellen Urteil des BFH die Zahlung eines KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom nicht zu einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG. Es wird also keine Hin- und Rücklieferung fingiert. Der BFH bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des FG Köln. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Bei dem nächsten Urteil zur Umsatzsteuer können wir uns kurzfassen. Es geht um den KWK-Zuschlag, den die Betreiber einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung erhalten hatten.

Abweichend von der Auffassung der Verwaltung hat der XI. Senat des BFH entschieden: Die Zahlung eines KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom führt nicht zu einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG. Es wird also keine Hin- und Rücklieferung fingiert.

Der Bundesfinanzhof bestätigte damit eine erstinstanzliche Entscheidung des FG Köln . Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Im Ergebnis kann man festhalten: Ohne eine physische Einspeisung von Strom kann keine steuerpflichtige Lieferung angenommen werden.