Gerichtliche Überprüfung
der Prüfungsanordnung für einen Anschlussprüfung
Leitsatz
1. Im Rahmen
des § 193 Abs. 1 AO sind Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips
und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Weder
der AO noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) ist zu entnehmen,
dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen
Abständen erfolgen dürfen. Dies gilt nicht nur für Großbetriebe,
sondern auch für Mittelbetriebe sowie Klein- und Kleinstbetriebe.
2. Anschlussprüfungen sind
grundsätzlich zulässig. Weder die AO noch die BpO 2000 schließen
weitere Anschlussprüfungen aus.
3. Eine falsche bzw. sehr missverständliche
Behauptung einer durchgeführten Außenprüfung durch das Finanzamt
in der Einspruchsentscheidung ersetzt keine durchgeführte Prüfung,
wenn tatsächlich keinerlei Prüfungshandlungen stattgefunden haben.
Wird in diesem Fall später eine Betriebsprüfung tatsächlich durchgeführt,
liegt eine Erstprüfung vor.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2023 S. 629 NAAAJ-40302
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