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FG Köln Beschluss v. - 2 V 827/21

Gesetze: AO § 30; AO § 85; AO § 88; AO § 193AO; AO § 199 Abs. 1; AO § 111 Abs. 1; AO § 117 ; AO § 193 ; AO § 194; EUAHiG § 4; EUAHiG § 6 ; EUAHiG § 10; EUAHiG § 11; EUAHiG § 12; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 analog

Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit)

Leitsatz

1. Eine gemeinsame Außenprüfung mit den Steuerverwaltungen der Länder Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und Spanien ist zulässig, wenn geprüft werden soll, ob mithilfe eines Franchisemodells Gewinne von den beteiligten Staaten einschließlich Deutschland, in denen Konzerntochtergeselleschaften ansässig sind, nach Luxemburg verlagert werden sollen.

2. § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO erlaubt eine Offenbarung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, wenn sie durch Unionsrecht vorgeschrieben oder zugelassen ist, wozu auch die Rechtsgrundlagen des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs gehören.

3. Unter koordinierten Außenprüfungen werden sowohl in mehreren Staaten gleichzeitig nebeneinander durchgeführte Simultanprüfungen als auch in einem Staat unter Beteiligung ausländischer Bediensteter durchgeführte gemeinsame Prüfungen verstanden, wobei die Rechtsgrundlage für Simultanprüfungen mit ausländischen Finanzbehörden sich für die deutschen Finanzbehörden in § 12 Abs. 1 EUAHiG findet.

3. Die Rechtsgrundlage für gemeinsame Prüfungen (sog. Joints Audits), bei welcher entweder ausländische Bedienstete an einer Betriebsprüfung in Deutschland oder umgekehrt deutsche Finanzbeamte an einer im Ausland durchgeführten Prüfung teilnehmen, findet sich in §§ 10, 11 EUAHiG.

4. Es ist gesetzlich zulässig, die im Zuge einer Simultanprüfung erlangten Informationen und die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen.

5. Das Tatbestandsmerkmal der „voraussichtlichen Erforderlichkeit” in § 4 Abs. 1 S. 1 EUAHiG verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrten Informationen steuerlich relevant sind.

6. Das Steuergeheimnis kann nur durch aktive Offenbarung von geschützten Informationen oder allenfalls durch pflichtwidriges Unterlassen von gebotenen Schutzmaßnahmen verletzt werden, nicht aber durch die bloße Entgegennahme von Informationen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 207 Nr. 7
DB 2023 S. 1508 Nr. 26
DB 2023 S. 1509 Nr. 26
DAAAJ-40301

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