Ertragsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einem
Blockheizkraftwerk
Leitsatz
1. Liefert eine Mitunternehmerschaft die Abwärme aus einem von ihr betriebenen Blockheizkraftwerk an einen Betrieb ihres Mitunternehmers
zu fremdüblichen Konditionen, ist die Wärmelieferung ertragsteuerlich als gewinnrealisierender Geschäftsvorfall zu behandeln
2. Eine (teilweise) unentgeltliche Abgabe von Abwärme von einer Mitunternehmerschaft an den Betrieb eines ihrer Mitunternehmer
fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Folge der Buchwertfortführung
im aufnehmenden Betrieb.
3. Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG angeordnete Buchwertfortführung setzt ebenso wie die Annahme einer Entnahme im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG voraus, dass es an einer betrieblichen Veranlassung für die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe
fehlt.
4. Das Anstreben eines KWK-Bonus kann ein Indiz für die betriebliche Veranlassung einer verbilligten Wärmeabgabe darstellen
(Anschluss an , BStBl 2022 I S. 633, Rz. 25).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1904 Nr. 33 BB 2023 S. 1906 Nr. 33 DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 46 DStRE 2024 S. 65 Nr. 2 TAAAJ-40300
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