Zahlungsverjährung bei Aussetzung der Vollziehung - Auslegung der
Aussetzungsverfügung
Leitsatz
Eine Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO unterbricht die Zahlungsverjährung nur dann, wenn sie nach außen wirkt.
Der Hinweis im Abrechnungsteil auf den von der Vollziehung ausgesetzten Betrag stellt zumindest eine einseitige Erklärung
des Beklagten dar, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen. Dies bewirkt eine Verjährungsunterbrechung
i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO in Form eines gesetzlich nicht näher definierten (faktischen) Vollstreckungsaufschubs.
Fundstelle(n): GAAAJ-40297
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