BGH Beschluss v. - 6 StR 140/23

Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 21 KLs 11/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat lediglich mit Blick auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

„a) Die Strafkammer hat sich zur Begründung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat nicht sicher zu belegen sei. Damit ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten ausgegangen. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache oder „bestimmender Auslöser“ für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (…). Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. nur , juris Rn. 17 mwN). So liegt der Fall nach den Urteilsfeststellungen hier. Das Motiv für die Tat war, Geld für die Beschaffung von Betäubungsmitteln zu erlangen (UA S. 11).

b) Aus diesem Grund kann auch eine Gefährlichkeit als Folge des jahrelangen Substanzmissbrauchs (UA S. 3) nicht ohne nähere Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit und dem Vorleben des Angeklagten (UA S. 5) verneint werden. Nicht erforderlich ist, dass der Täter künftig Straftaten begehen wird, die mit der abgeurteilten Tat unmittelbar vergleichbar sind (vgl. , NStZ-RR 1996, 257).

c) Schließlich begegnet auch die Ablehnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht ausführt, die behauptete Motivation erscheine vordergründig und der Angeklagte verstehe seine Abhängigkeit nicht als Erkrankung (UA S. 15), ist dies schon nicht hinreichend belegt. Im Übrigen steht die mangelnde Krankheitseinsicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Insoweit wäre festzustellen und zu prüfen, ob eine Behandlungseinsicht für eine erfolgversprechende Therapie geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. , juris Rn. 5 mwN).

d) Da das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden.“

3Dem schließt sich der Senat an.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:030523B6STR140.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-40273