Instanzenzug: Az: 1 KLs 2090 Js 66148/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Regelung zum Vorwegvollzug getroffen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin entschieden hat. Das bereits jetzt entscheidungsreife Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
21. Eine Grundlage für die Aussetzung des Revisionsverfahrens besteht bereits deshalb nicht, weil für die Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Belang ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ihm durch [525 KLs] 279 Js 30/22 [8/22]) vorgelegte Fragen zur Auslegung einzelner Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU beantwortet (s. Rechtssache C-670/22, ABl. EU 2023 Nr. C 35 S. 31 ff.). Auf die Auslegung der insoweit angeführten Normen kommt es vorliegend nicht an, da der Senat darüber mangels einer zulässigen Verfahrensbeanstandung nicht zu befinden hat (s. sogleich unter 2.). Mithin bedarf es hier keiner Vertiefung, dass es vorrangig Sache des nationalen Rechts und der nationalen Gerichte ist, über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden (vgl. etwa u.a. - La Quadrature du Net u.a. - NJW 2021, 531 Rn. 225; vom - C-310/16, HFR 2019, 237 Rn. 24; vom - C-276/01 - Steffensen - Slg. 2003, I-3756 Rn. 75; zur Bedeutung des materiellen und formellen Strafrechts für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates u.a., BVerfGE 123, 267, 359 f.).
32. Die vom Angeklagten erhobene Rüge, sogenannte EncroChat-Nachrichten seien von deutschen Behörden unrechtmäßig erlangt worden und hätten nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insoweit ist ergänzend zu den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vorgebrachten Bedenken von Belang, dass die Angaben zum Verfahrensgang aus sich heraus eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht ermöglichen (vgl. auch , juris Rn. 5 mwN). Soweit beispielsweise vorgebracht wird, verschiedene Unterlagen hätten bei dem in dem Verfahren 5 StR 457/21 (BGHSt 67, 29) noch nicht berücksichtigt werden können, ergibt sich deren näherer Inhalt aus dem Revisionsvorbringen nicht (s. zur Darlegungspflicht allgemein etwa , NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Daher ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. ergänzend BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 88/22, juris; vom - 4 StR 63/22, NStZ-RR 2022, 286; vom - 6 StR 55/22, juris) die Verwertung der erhobenen Beweise unzulässig war.
43. Die weiteren Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt näher dargelegten Gründen nicht durch. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR489.22.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-40269