Keine Bilanzänderung für Zwecke der Gewerbesteuer nach Bestandskraft der Einkommensteuerveranlagung
Leitsatz
1. Das FA kann die Zustimmung zu einer wegen anderweitiger Ausübung eines Wahlrechts beantragten Bilanzänderung für gewerbesteuerrechtliche Zwecke verweigern, wenn die Bilanz der bereits bestandskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen hat.
2. Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte dürfen bei der Gewinnermittlung für Zwecke der Gewerbesteuer nicht anders als für Zwecke der Einkommensteuer ausgeübt werden (Fortführung zum , BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 195 BFH/NV 1990 S. 11 Nr. 2 FAAAA-93113
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