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Verfahrensrecht | Aktive Nutzungspflicht des beSt nach Abschluss des erstmaligen "System-Roll outs" (FG)
Das besondere elektronische
Steuerberaterpostfach (beSt) ist grundsätzlich abstrakt geeignet, einen
sicheren Übertragungsweg im Sinne des
§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zu begründen.
Dieser sichere Übertragungsweg steht erst mit Abschluss des erstmaligen
System-Roll-outs zur Verfügung (§ 52d Satz 2 FGO). Hierbei
erscheint es angemessen, auf den Zeitpunkt der Versendung der letzten
Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs zuzüglich einer
angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs abzustellen ().
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am von der Steuerberaterin der Kläger per Telefax übermittelte Klage formwirksam erhoben...