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Verfahrensrecht | Aktive Nutzungspflicht des beSt nach Abschluss des erstmaligen "System-Roll outs" (FG)
Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ist grundsätzlich abstrakt geeignet, einen sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zu begründen. Dieser sichere Übertragungsweg steht erst mit Abschluss des erstmaligen System-Roll-outs zur Verfügung (§ 52d Satz 2 FGO). Hierbei erscheint es angemessen, auf den Zeitpunkt der Versendung der letzten Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs abzustellen ().
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am von der Steuerberaterin der Kläger per Telefax übermittelte Klage formwirksam erhoben...