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BFH Urteil v. - II R 95/86 BStBl 1990 II S. 186

Gesetze: GrEStG Berlin § 20 Abs. 1GrEStG Berlin § 21 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

Wert der Gegenleistung beim Erwerb eines Grundstücks "zum Buchwert"

Leitsatz

Erwirbt der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft von dieser ein Grundstück "zum Buchwert", so ist dieser vereinbarte Preis (zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen) auch dann der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen, wenn er weit unter dem Verkehrswert liegt. Die bewußte Hinnahme der Schmälerung des "inneren Werts" des Gesellschaftsrechts unter unveränderter Beibehaltung der Gesellschafterstellung kann als solche nicht Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 186
BFH/NV 1990 S. 11 Nr. 2
UAAAA-93108

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