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LG Lübeck 27.03.2023 6 Qs 33/22 720, NWB 20/2023 S. 1423

Mandat | Berufstypische Handlungen als Beihilfehandlungen

Hat ein Notar Kenntnis von der Vorbereitung einer sog. Firmenbestattung, ist die Begehung von Straftaten gem. § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO (Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) für ihn vorhersehbar. Er muss dann keine bestimmte Vorstellung von den Einzelheiten der Insolvenzverschleppung haben.

Anmerkung:

Da es sich um ein Problem des subjektiven Tatbestands handelt, steht die Einordnung der die Haupttat fördernden Handlung als sog. berufstypische Handlung ihrer Qualifizierung als objektive Beihilfehandlung nicht entgegen. Ob diese Handlung strafbar ist, hängt von der im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Kenntnis des handelnden Berufsträgers ab. Für das Vorhandensein einer in diesem Sinn bestehenden Ken...