1. Für die Umstände einer Treuhandabrede sind die Leistungsberechtigten darlegungspflichtig und tragen, nachdem es sich um für sie günstige Umstände aus ihrer Sphäre handelt, die objektive Beweislast. Aufgrund der besonderen Beweisnähe ist dem sich als Treuhänder darstellenden Leistungsberechtigten das vorgebliche Treugut zuzurechnen, wenn er die abweichende Rechtsinhaberschaft nicht nachweisen kann (Anschluss an BSG, Urt v - B 11a AL 49/05 R - juris RN 27).
2. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung kommt es auf die Situation bei ihrem Erlass an, wobei vorhandenes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an BSG, Urt v - B 14 AS 15/17 R - juris RN 20). Unerheblich ist also, ob das Vermögen, unterstellt Leistungen nach dem SGB II wären nicht gewährt worden, fiktiv zu einem früheren Zeitpunkt verbraucht gewesen wäre.
Fundstelle(n): QAAAJ-40058
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