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LSG Hessen Urteil v. - L 4 SO 45/20

Gesetze: § 101 SGG; § 140 SGG; § 27a Abs. 4 SGB; § 30 Abs. 5 SGB; § 42 Nr. 2 SGB; § 47 SGB; § 70 SGB; § 61 ff. SGB XII

Leitsatz

Leitsatz:

Kostenaufwändiger ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist. Dies ist grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform der Fall, die ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis erfordert.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe können hierbei als Orientierungshilfe herangezogen werden. Von diesen darf in fachlich begründeten Fällen abgewichen werden.

Fundstelle(n):
DAAAJ-40045

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