1. Zu den Voraussetzungen für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz.
2. Voraussetzung für die Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ist unter anderem, dass die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt sind und der Ort für die Teilnahme geeignet ist.
3. Können diese Voraussetzungen aufgrund verspäteter Antragstellung nicht mehr rechtzeitig geklärt werden, besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme per Videokonferenz.
4. Die Teilnahme eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten von seiner Wohnung aus scheidet in der Regel mangels Geeignetheit aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KIEHL AAAAJ-40033
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