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LSG Bayern Beschluss v. - L 1 SV 4/21 B

Leitsatz

Leitsatz:

Für die Klage eines Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger aus der Leistungsvereinbaarung wegen Vertragsverletzung ist der Sozialrechtsweg eröffnet. Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es nicht darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sind, z.B. ob sie statthaft und der Kläger klagebefugt ist (, BSGE 127,92).

Fundstelle(n):
GAAAJ-40018

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