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LSG Bayern Beschluss v. - L 5 SF 227/20 AB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird in einem offensichtlich unzulässigen Anhörungsrügeverfahren ein Befangenheitsantrag gestellt, dann ist auch der Befangenheitsantrag unzulässig.

2. Erst wenn eine Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht.

Fundstelle(n):
CAAAJ-40015

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