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LSG Bayern Beschluss v. - L 4 P 33/19

Leitsatz

Leitsatz:

Bei Verhinderung einer Pflegeperson sind nur solche Aufwendungen nach § 39 SGB XI erstattungsfähig, die vornehmlich der Durchführung der Ersatzpflege dienen und überdies nachgewiesen sind (vgl. ).

Fundstelle(n):
OAAAJ-40011

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