Geht eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Berufung im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eines Gerichts ein, ist der Kläger hierauf hinzuweisen. Ist unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bei Gericht davon auszugehen, dass ein erteilter Hinweis dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hätte, die Berufung formgerecht einzulegen, kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen in Betracht. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit kann im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen die Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle verlangt werden.
Fundstelle(n): DAAAJ-40006
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