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LSG Bayern Urteil v. - L 4 KR 315/17

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Frage der Unaufschiebbarkeit der streitgegenständlichen Leistung.

2. Die Behandlung einer Brustkrebserkrankung mit dendritischen Zellen stellt eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode dar, für die eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vorliegt.

3. Es liegt kein Systemmangel und kein sog. Seltenheitsfall vor.

4. Hier: Kein Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1a SGB V, weil noch allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Verfügung standen.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-40003

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