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LSG Bayern Urteil v. - L 3 U 57/18

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Begriff der allgemeinbildenden Schule in § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII ist weit auszulegen. Entscheidend ist, dass an ihnen die Schulpflicht erfüllt werden bzw. an ihnen die mittlere Reife bzw. die Hochschulreife erreicht werden kann. Erfasst werden Schulen jeder Art und Form.

2. Die Eintragung in ein Schülerverzeichnis begründet für den Kläger nicht eine Art "Formalversicherung" im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

3. Für eine Jugendhilfemaßnahme (Hilfe zur Erziehung) nach § 27 i.V.m. § 35 und §§ 39, 40 SGB VIII (intensive pädagogische Einzelbetreuung) besteht kein Versicherungstatbestand nach dem SGB VII.

Fundstelle(n):
PAAAJ-40002

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