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LSG Bayern Urteil v. - L 1 RS 2/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden im Rahmen des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), hängt davon ab, dass der Empfänger den Zufluss und die konkret gezahlten Beträge glaubhaft macht.

2. Die objektive Beweislast hierfür liegt beim Versicherten.

3. Die erforderliche Glaubhaftmachung im Einzelfall kann weder durch eine Schätzung noch durch allgemeine (statistische) Feststellungen ersetzt werden.

4. Zu den Voraussetzungen an die Zahlung einer Jahresendprämie nach §§ 117, 118 DDR-AGB.

Fundstelle(n):
WAAAJ-39986

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