1. Die Einladungspflicht des § 165 SGB IX setzt voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber eine freie, freiwerdende oder neue Stelle tatsächlich zu besetzen hat.
2. Initiativbewerbungen, d.h. Bewerbungen ohne Anlass, lösen eine Einladungspflicht daher nur dann aus, wenn eine zur "Blindbewerbung" passende Stelle beim öffentlichen Arbeitgeber im unter Nummer 1 genannten Sinne zu besetzen ist.
3. Schreibt der öffentliche Arbeitgeber eine Stelle nur aus, um den Markt zu testen, ohne dass eine Stelle tatsächlich zu besetzen wäre, hat er im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast konkrete Anhaltspunkte dazu vorzutragen, dass und warum eine Stellenbesetzung von Beginn an nicht beabsichtigt war.
4. Kommt der öffentliche Arbeitgeber dem nach, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine freie, freiwerdende oder neue Stelle vorhanden war, letztlich beim Anspruchsteller, d.h. bei dem Bewerber.
Fundstelle(n): NAAAJ-39976
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