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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 Sa 49/20

Gesetze: InsO § 35; InsO § 36; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 292 Abs. 1 S. 3; ZPO § 850 Abs. 4; ZPO § 850 c; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 168; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG) kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse (im Anschluss an -). Der benachteiligte Arbeitnehmer bleibt zwar Anspruchsinhaber, verliert aber die Befugnis, das Recht in eigener Person geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmer aber ermächtigen, das Recht im eigenen Namen zur Zahlung an den Insolvenzverwalter geltend zu machen ("gewillkürte Prozessstandschaft").

2. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes begründet die Vermutung i.S.v. § 22 AGG, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.

3. Grundsätzlich kann auch bei der Berechnung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vom Bruttomonatsgehalt ausgegangen werden.

4. Die Kündigung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG dar, der eine Entschädigung von vier Gehältern rechtfertigen kann.

Fundstelle(n):
DAAAJ-39975

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