Gesetze: BewG § 27BewG § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1BewG § 79 Abs. 5II. WoBauG i. d. F. des WoBauÄndG 1965 § 88
Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes maßgebende Jahresrohmiete nach Wertverhältnissen 1964; keine Berücksichtigung von nach dem eingeführten Wohnungsbau-Förderungsmaßnahmen
Leitsatz
Zu den Wertverhältnissen i.S. des § 27 BewG zählen auch die Förderungen nach dem II. WoBauG in Form von Krediten aus öffentlichen Mitteln und Steuerbegünstigungen. Nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt () durch das WoBauÄndG 1965 eingeführte Förderungsmaßnahmen des sog. zweiten Förderungsweges können daher bei einer Nachfeststellung die Höhe der Miete gemäß § 79 Abs. 5 BewG nicht beeinflussen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 147 BFH/NV 1989 S. 45 Nr. 11 XAAAA-93091
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