BGH Beschluss v. - 5 StR 213/22

Instanzenzug: Az: 618 KLs 6/20

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten - teils unter Freisprechung im Übrigen - wegen vorsätzlicher Geldwäsche in jeweils zahlreichen Fällen verurteilt, den Angeklagten A.  C.    in vier Fällen in Tateinheit hierzu mit unerlaubter Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und den Angeklagten M.   C.     zudem wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition. Es hat deshalb gegen die Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bis zu sieben Jahren verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten H.      C.     und A.  C.     haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Revisionen der Angeklagten S.      K.     , B.     K.      und M.   C.     sind in vollem Umfang unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Zur Revision des Angeklagten H.      C.      :

3a) Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 21 und 28 verurteilt worden ist, und den Schuldspruch deshalb dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Geldwäsche in 26 Fällen schuldig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Urteilsformel nur 27 Fälle ausweist. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - zweifelsfrei, dass das Landgericht den Angeklagten in 28 Fällen für schuldig befunden hat und ihm daher ein bloßes Verkündungsversehen unterlaufen ist, das berichtigt werden kann (vgl. ).

4b) Die im Fall 60 festgesetzte Einzelstrafe hat der Senat entfallen lassen, weil der Angeklagte für die - ihn betreffend nicht angeklagte - Tat nicht verurteilt worden ist. Soweit das Landgericht es unterlassen hat, in den Fällen 10 und 62 Einzelstrafen zu bestimmen, hat der Senat jeweils die Mindeststrafe des - vom Landgericht in allen Fällen angewendeten - § 261 Abs. 4 StGB aF festgesetzt, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen.

5c) Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Berücksichtigung der weiteren verhängten Einzelstrafen von insgesamt gut 23 Jahren um zwei Jahre erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der Einzelstrafen in den Fällen 21, 28 und 60 (zehn Monate, ein Jahr, ein Jahr und sechs Monate) eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

6d) Die Einstellung des Verfahrens betreffend der Fälle 21 und 28 führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Reduzierung des Einziehungsbetrags (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

72. Zur Revision des Angeklagten A.  C.    :

8Zu Recht hat der Generalbundesanwalt insofern beantragt, den Einziehungsbetrag geringfügig zu reduzieren, weil dem Landgericht ein Rechenfehler zulasten des Angeklagten unterlaufen ist. Der Senat hat den Einziehungsausspruch entsprechend geändert.

9Der Senat entnimmt den Ausführungen zur Strafzumessung, dass das Landgericht für die Tat 9 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt hat. Dass die Tat nicht ausdrücklich erwähnt ist, beruht auf einem Schreibversehen im Zusammenhang mit den Taten 18 und 19.

103. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten H.      C.     und A.  C.     mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270423B5STR213.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-39898