Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für hauptamtliche Bürgermeister in Hessen gilt nur amtstypische Aufwendungen ab; andere Aufwendungen können daneben ohne Anrechnung der Entschädigung als Werbungskosten geltend gemacht werden
Leitsatz
Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Hessen eine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung, die nach der Auslegung durch das FG lediglich bestimmte amtstypische Aufwendungen ersetzen soll, so können ihm andere beruflich veranlaßte Aufwendungen daneben als Werbungskosten anerkannt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 121 BFH/NV 1989 S. 46 Nr. 11 YAAAA-93082
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