Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für hauptamtliche Bürgermeister in Hessen gilt nur amtstypische Aufwendungen ab; andere Aufwendungen können daneben ohne Anrechnung der Entschädigung als Werbungskosten geltend gemacht werden
Leitsatz
Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Hessen eine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung, die nach der Auslegung durch das FG lediglich bestimmte amtstypische Aufwendungen ersetzen soll, so können ihm andere beruflich veranlaßte Aufwendungen daneben als Werbungskosten anerkannt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 121 BFH/NV 1989 S. 46 Nr. 11 YAAAA-93082
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