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BFH 09.03.2023 IV R 25/20, StuB 10/2023 S. 436

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Bezug: § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG).

Praxishinweise

(1) An Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG tritt gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom (BGBl 2008 I S. 2794) gelten § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG (erweiterte Kürzung) nicht, soweit der Gewerbeertrag ...