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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Erbfallkostenpauschale für den Nacherben
(1) Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. (2) Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind ( Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 6, Abs. 12 Satz 2, Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1 und 2 ErbStG; § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO; § 2100, § 2139 BGB).
Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe verwirklichen den Besteuerungstatbestand gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 ErbStG für einen Erwerb von Todes wegen. Während zivilrechtlich nach §§ 2100, 2139 BGB der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrech...BStBl 2022 II S. 387