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BFH Urteil v. - I R 46/85 BStBl 1990 II S. 113

Gesetze: StAnpG § 6 Abs. 1 (= AO 1977 § 42)AStG §§ 7, 12, 19, 20 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3DBA Schweiz 1971 Art. 4 Abs. 11DBA Schweiz 1971 Art. 10 Abs. 8

1. § 42 AO dient nicht der Korrektur von Gestaltungen, die zu einer höheren Steuer führen 2. DBA-Schweiz steht der Anwendung der §§ 7 ff. AStG nicht entgegen 3. Zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags, zum Rückwirkungsverbot und zur Anrechnung schweizerischer Steuern

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 StAnpG (= § 42 AO 1977) dient nicht der Korrektur von Gestaltungen, die zu einer höheren Steuer führen als die, die bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung angefallen wäre.

2. Der Anwendung der §§ 7 ff. AStG steht das DBA-Schweiz 1971 nicht entgegen (Anschluß an die , BFHE 142, 234, BStBl II 1985, 120, und vom I R 120/79, BFHE 140, 493, BStBl II 1984, 468).

3. Maßgebend bei der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt, ist der Zeitpunkt des Haltens der Beteiligung an der Zwischengesellschaft.

4. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sind als Anschaffungskosten veräußerter Wirtschaftsgüter die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen; dies gilt auch dann, wenn diese vor Inkrafttreten des AStG anfielen und damit vor Inkrafttreten des AStG entstandene stille Reserven vom Hinzurechnungsbetrag erfaßt werden.

5. Zur Anrechnung schweizerischer Kantonalsteuer und der schweizerischen Wehrsteuer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 113
BFH/NV 1989 S. 49 Nr. 12
HAAAA-93079

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