Besteuerung des Zinsanteils nach Abtretung einer später
fälliger Kaufpreisrate
Leitsatz
Die Aufteilung einer erst später fälligen Kaufpreisrate in einen Tilgungsanteil und einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen
Zinsanteil gilt auch für den Fall, dass die Kaufpreisrate unmittelbar nach der Veräußerung unentgeltlich übertragen wird.
Der für die Ermittlung des Zinsanteil maßgeblich Zinssatz in Höhe von 5,5 % gemäß § 12 Abs. 3 BewG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Der Zinsanteil unterliegt grundsätzlich dem besonderen Steuersatz nach § 32d EStG (Abgeltungsteuer).
Der für ein die Abgeltungsteuer ausschließendes Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG notwendige beherrschende
Einfluss liegt regelmäßig nicht vor, wenn die vertraglichen Hautpflichten klar und eindeutig vereinbart sind, das Vereinbarte
tatsächlich durchgeführt wurde und einzelne Sachverhältnismerkmale allenfalls geringfügig vom Üblichen abweichen. Eine ungesicherte
Darlehensgewährung ist keine schädliche Abweichung.
Fundstelle(n): ErbBstg 2023 S. 273 Nr. 11 ErbBstg 2023 S. 274 Nr. 11 ErbStB 2023 S. 207 Nr. 7 LAAAJ-39835
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