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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 239/21

Gesetze: UStG § 1 ; UStG § 13; UStG § 14c ; UStG § 17

Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch Corona-Verordnung

Leitsatz

1. Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist.

2. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen.

3. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2023 S. 528
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2023 S. 528
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 960
RAAAJ-39833

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