1. Umzugskosten
können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen
Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt (st. Rspr.).
2. Eine solche Erleichterung
kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug
erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten,
damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen
können (in Abgrenzung zu , BStBl II 1993, 610 zum Streitjahr 1982)
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 45 DStRE 2024 S. 70 Nr. 2 GStB 2023 S. 446 Nr. 12 GAAAJ-39828
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