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Bilanzierung | Steuerliche Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB (BFH)
Der Handelsbilanzwert für
Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber
einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an
, BFHE 266, 241,
BStBl II 2020, 195). Der maßgebliche
Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu
beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter
Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des
Art. 67
Abs. 1 Satz 2 EGHGB (;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, welche Rechtsfolgen sich aus der Ausübung des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) in der Handelsbilanz der Klägerin für die Bewertung einer Nachsorgerückstellung in de...