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BFH Urteil v. - X R 72/87 BStBl 1990 II S. 1044

Gesetze: AO 1977 §§ 169 ff., 173 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 4, 415 Abs. 1AO §§ 143 ff.FGO § 74EStG § 4 Abs. 1EStG § 6a

1. Rückwärtsberichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes in der ersten für eine Korrektur noch offenen Schlußbilanz - 2. Betriebliche Veranlassung von Pensionszusagen an im Betrieb mitarbeitende Ehegatten - 3. Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, wenn sich Frage einer Korrekturmöglichkeit in nicht streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen stellt

Leitsatz

1. Zur betrieblichen Veranlassung von Pensionszusagen an im Betrieb mitarbeitende Ehegatten.

2. Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der ersten Schlußbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist. - Die Korrektur ist grundsätzlich erfolgswirksam vorzunehmen.

3. Geht es um die Fortführung eines Bilanzierungsfehlers über mehrere Jahre, so kommt es auf die Möglichkeiten der Rückwärtsberichtigung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids an.

4. Die Frage nach der ersten für eine Korrektur offenen Bilanz ist unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten zu beantworten.

5. Ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem sich die Frage nach der ersten Korrekturmöglichkeit auf Veranlagungszeiträume erstreckt, die nicht zum Streitgegenstand gehören, muß bis zur abschließenden Klärung dieser Frage nach § 74 FGO ausgesetzt werden.

6. Im Kollisionsfall geht die Überleitungsvorschrift des Art. 97 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EGAO derjenigen des Art. 97 § 9 EGAO vor. Darum ist die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO 1977 im Hinblick auf die dazu gehörende besondere Verjährungsregelung (§ 174 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 AO 1977) auch auf nach dem erlassene Steuerbescheide nicht anwendbar, wenn diese vor dem entstandene Steueransprüche betreffen (Fortführung zum , BFHE 132, 1, BStBl II 1981, 245).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 1044
BFH/NV 1990 S. 81 Nr. 11
CAAAA-93046

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