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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 549/22 B ER

Gesetze: § 21 Abs 4 S 1 SGB II; § 21 Abs 4 S 2 SGB II; § 49 Abs 3 Nr 1 SGB IX 2018

Leitsatz

Leitsatz:

Der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 S 1 SGB II setzt die Leistungserbringung im Rahmen einer strukturierten regelförmigen Maßnahme im Sinne von § 21 Abs 4 S 2 SGB II voraus, die innerhalb eines organisatorischen Rahmens erbracht werden muss. Reine Vermittlungs- und Beratungsleistungen (hier der gesetzlichen Unfallversicherung) sind nicht ausreichend.

Fundstelle(n):
LAAAJ-39472

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