1. Die Bindungswirkung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft endet nicht bereits mit dem Umzug oder nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes.
2. Die Zusicherung gilt so lange, bis eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt.
3. Allein das Inkrafttreten einer neuen Unterkunftsrichtlinie stellt keine Änderung der Rechtslage dar.
4. Wenn die Erhebung der Mietwerte vor der Erteilung der Zusicherung erfolgt ist, so liegt in deren späterer Auswertung und der hieraus folgenden Erstellung eines "schlüssigen Konzeptes" keine Änderung der Sachlage.
Fundstelle(n): RAAAJ-39457
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