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BFH Urteil v. - X R 45-46/90 BStBl 1990 II S. 1032

Gesetze: FGO § 52GVG § 169ZPO § 295 Abs. 2

Auf die Öffentlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens kann Beteiligter verzichten

Leitsatz

Auf die Befolgung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens kann ein Beteiligter wirksam verzichten (Anschluß an , HFR 1978, 174).

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 1032
BFH/NV 1990 S. 85 Nr. 11
UAAAA-93040

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