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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 498/18

Leitsatz

Leitsatz:

I. Der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrages auf Teilhabeleistungen setzt den tatsächlichen Bezug dieser Rente voraus.

II. Nach § 43 SGB I kann eine vorläufige Leistung erbracht werden, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bereits feststeht und nur die Zuständigkeit ungeklärt ist, also ein Kompetenzkonflikt möglicher Leistungsträger besteht

Fundstelle(n):
IAAAJ-39447

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