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LSG Bayern Beschluss v. - L 16 BA 110/22 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gilt je Kläger und Streitgegenstand.

2. Eine Vervielfältigung des Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,- Euro kommt bei einem mit einer Klage angefochtenen Statusfeststellungsbescheid nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), der die Versicherungspflicht während einer Vielzahl von Einzelaufträgen innerhalb eines Rahmenvertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zum Gegenstand hat, nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
UAAAJ-39443

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