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LSG Bayern Beschluss v. - L 2 SB 129/22 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. In Verfahren nach dem SGB IX sind Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nicht völlig ausgeschlossen, unterliegen allerdings besonderen gesteigerten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine besondere Härte kann nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, z.B. dann, wenn die Gefahr besteht, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum nicht mehr gesichert werden kann.

2. Die Möglichkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge zu beziehen, stellt keine einen Ausnahmefall begründende besondere Härte im vorstehenden Sinne dar.

Fundstelle(n):
HAAAJ-39430

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