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LSG Bayern Beschluss v. - L 8 AY 73/22 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG setzt ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten voraus.

2. Der Leistungsberechtigten muss die Leistungseinschränkung durch eigenes zumutbares Tun abwenden können; insbesondere muss die Rückkehr in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat - hier Bulgarien - zumutbar sein.

3. Die Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG bedarf der verfassungskonformen Auslegung.

Fundstelle(n):
QAAAJ-39427

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